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Social Media im neuen Medienstaatsvertrag | Reels bei Instagram jetzt ganz zentral, Journalismus bei TikTok | Kein YouTube Rewind 2020

Social Media im neuen Medienstaatsvertrag | Reels bei Instagram jetzt ganz zentral, Journalismus bei TikTok | Kein YouTube Rewind 2020

Neue Gesetze für TikTok, Instagram und YouTube: Social Media im neuen Medienstaatsvertrag

Was ist

Fast unbemerkt ist am 7.11.2020 der Medienstaatsvertrag in Kraft getreten. Nach langen Diskussionen konnten sich die Länder auf die „Modernisierung der Medienordnung“ einigen, nachdem das Bundesverfassungsgericht schon 2018 auf die massiven Verschiebungen durch „die Netz- und Plattformwirtschaft einschließlich der sozialen Medien“ hingewiesen hatte und damit die Debatten um Fake News, Hatespeech, Filterblasen und die Meinungsmacht der großen Plattformen aufgriff. Nun hat der Gesetzgeber nachgezogen. Ziel des Medienstaatsvertrages ist es, die vom Verfassungsgericht skizzierten Probleme anzugehen und die Vielfalt der Medien sowie die „kommunikative Chancengleichheit“ zu wahren. Das war mit dem Rundfunkstaatsvertrag von 1991 nicht mehr zu bewerkstelligen, der die Existenz der großen digitalen Kommunikationsplattformen ausblendete. Die Begründung des Medienstaatsvertrages bezeichnet soziale Netzwerke und Suchmaschinen nun als „digitale Gatekeeper“, die in den medienrechtlichen Rahmen einbezogen werden.

Regelungen im Überblick

Bigger Picture

Ein zentrales Problem in der von großen Plattformen dominierten Medienlandschaft ist es für Medien, überhaupt sichtbar und auffindbar zu sein. Auch dazu finden sich im Medienstaatsvertrag sog. Auffindbarkeitsregeln. Bestimmte Inhalte von Rundfunk, Mediatheken und Online-Medien müssen in Benutzeroberflächen „leicht auffindbar“ sein. Diese Regeln gelten aber nur für sog. Medienplattformen wie Joyn, TVNow und Zattoo. Im Gesetzgebungsverfahren wurde von einigen Wissenschaftlern gefordert, Auffindbarkeitsregeln auch für soziale Netzwerke und Suchmaschinen einzuführen. Die neuen Regeln betreffen nur einen kleinen Ausschnitt der Inhalte auf den sozialen Netzwerken. Dort gilt weiterhin vornehmlich das „Hausrecht“ der Plattformen. Die Gemeinschaftsstandards legen fest, welche Kommunikationsstandards auf den sozialen Netzwerken gelten und wie diese durchgesetzt werden (Automation-Rate bei YouTube über 99%). Einige Klauseln der Gemeinschaftsstandards und darauf basierende Löschentscheidungen der Netzwerke werden seit geraumer Zeit vermehrt durch Gerichte am Maßstab der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG überprüft.

Be smart

Die meisten Regeln des Medienstaatsvertrags gelten mit Inkrafttreten am 7.11.2020. Für einige Regeln gelten Übergangsfristen. Viele Detailfragen sind deshalb noch offen, weil die Landesmedienanstalten noch Satzungen schreiben, aus denen sich dann ergibt, wie z.B. die Kennzeichnungspflicht für Bots und die Transparenz der Sortierkriterien genau überprüft werden sollen.

Mit dem Medienstaatsvertrag und dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz hat der Gesetzgeber erst begonnen, Social Media medienrechtlichen zu regeln. Deutschland ist dabei europa- und weltweit ein Vorreiter und man wird sehen müssen, ob die Regeln die gewünschten Erfolge erzielen können. Weitere Gesetze und Regeln werden aber folgen: So wird auch das Kartellrecht (GWB) ein Update bekommen, um möglichst frühzeitig gegen den Missbrauch von Marktmacht im Bereich digitaler Plattformen vorgehen zu können. Um die europäische Urheberrechtsrichtlinie umzusetzen, wird es voraussichtlich ein eigenes Gesetz für Kommunikationsplattformen/Social Media geben (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz). Auch das Netzwerkdurchsetzungsgesetz wird novelliert. Das wohl bedeutendste Gesetzgebungsverfahren läuft aber in Brüssel. Anfang Dezember soll der Entwurf des Digital Services Act vorgestellt werden. Erwartet wird, dass auch diese Initiative sich dem Problem der Meinungsmacht großer Plattformen und der Bekämpfung von Hassrede und Fake News widmet.

Autor: Jan Kalbhenn, Rechtsanwalt und Geschäftsführer am Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht (ITM) an der Universität Münster


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